Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie knüpft an die Ertragskraft eines Gewerbebetriebes an.
In Deutschland unterliegt jeder Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Als Gewerbebetrieb versteht man sowohl gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 2 EStG) als auch Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH), die aufgrund ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe sind. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, freiberufliche Tätigkeiten und andere nichtgewerbliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergibt. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch noch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen des ermittelten Gewinns vor. So werden z.B. 25 % der Finanzierungskosten dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Ein „Hinzurechnungs-Freibetrag“ i.H.v. € 100.000,– führt dazu, dass kleine und mittlere Unternehmen häufig von dieser Hinzurechnungsregel verschont bleiben.

Nach den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen und nach eventuellen Verlustverrechnungen mit dem Vorjahr erhält man einen Gewerbeertrag, der bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von € 24.500,– zu kürzen ist.

Kapitalgesellschaften erhalten diesen Freibetrag nicht.
Für die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird der endgültige Gewerbeertrag mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5% multipliziert.

Die Gewerbesteuer wird auf Basis des Gewerbesteuermessbetrages mit einem Hebesatz festgesetzt. Dieser Hebesatz wird von jeder Gemeinde festgelegt und muss mindestens 200 % betragen.

Damit es nicht zu einer kompletten Doppelbelastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer kommt, können Gesellschafter von Personengesellschaften und Einzelunternehmer die Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen, indem das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrag von der tariflichen Einkommensteuerbelastung in Abzug gebracht wird. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmer wird die Gewerbesteuer somit erst ab einem Hebesatz von 380 % zu einer tatsächlichen Belastung.

Im Rahmen der Gewinnermittlung für Ihr Unternehmen erstellen wir auch Ihre Gewerbesteuererklärung und übernehmen die Gewerbesteuerzerlegung auf mehrere Gemeinden, sofern Ihr Betrieb mehrere Betriebstätten in unterschiedlichen Gemeinden hat.